10 Jahres-Wechsel-frist für Luft-Wärmetauscher lt. StVZO

hutz, Friday, 20.06.2008, 11:33 (vor 6468 Tagen) @ Andy-Opti5.4 Syncro

Ach würg ;-)

Wieso kann man die nicht prüfen und für gut befinden? Ich schmeiß ja auch nicht mein Auto nach 10 Jahren weg, künnte ja was kaputt sein...

mfg hutz

» Betr.
» -Motorunabhängige Heizgeräte (Benzin-/Diesel-Luft-Standheizung)
» -10 Jahres-Wechsel-frist für Luft-Wärmetauscher lt. StVZO
»
» [image]
»
» Hallo Zusammen,
»
» in der seit 1975 gültigen StVZO wird im §22a – Technische Anforderung an
» Fahrzeugteile Nr. 27 – Heizungen bestimmt:
»
» 1. Das Jahre der ersten Inbetriebnahme muß auf dem Fabrikschild dauerhaft
» eingetragen werden.
»
» 2. Bei Warmluftheizgeräten ist der Wärmetauscher 10 Jahre verwendbar und
» muß danach vom Hersteller oder einer seiner Vertragswerkstätten durch ein
» Originalteil ersetzt werden. Das Heizgerät ist dann mit einem Schild zu
» versehen, das das Verkaufsdatum des Wärmetauschers und das Wort
» „Originalersatzteil“ trägt.
»
» 3. usw. …
»
» Wird diese 10 Jahresfrist für Wärmetauscher-Ersatz überschritten, erlischt
» laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die Betriebserlaubnis (ABE)
» für das Fahrzeug mit Heizgerät.
»
» Wie gesagt der Gesetzgeber ist eindeutig. Dies dient der eigenen
» Sicherheit, da der absolute gasdichte Zustand für die nächsten 10 Jahre
» somit gewährleistet ist.
»
» Ab 2002 hat sich EU Recht vor Länder Recht gestellt. Mit der Kennzeichnung
» \"e1\" fällt die gesetzliche Grundlage zum Wärmetauscherwechsel weg, die
» Herstellervorgabe bleibt aber weiterhin bestehen.
» Die Standheizungen die bis 2002 produziert wurden und nicht das neue \"e1\"
» Prüfzeichen haben unterliegen weiterhin der Wechselpflicht!
»
» http://www.eberspaecher.com/
»
» Gruß, Andy

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